Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026 · Version 8.1
von Patrick Kurz, Coreforge, Bachstraße 17, 76287 Rheinstetten, E-Mail: info@coreforge.de – im Folgenden: Auftragnehmer.
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden Dienstleistungen und Werkleistungen in den Bereichen digitale Werbe- und Interaktivbildschirme (Stadtsäulen / Digital Signage), Künstliche Intelligenz (KI) und Prozessautomatisierung sowie die Erstellung und Bearbeitung von Medieninhalten (Grafik- und Videobearbeitung) an. Der spezifische Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Individualvereinbarungen bzw. Angeboten.
1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen. Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden.
1.1.4 Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung verschiedene Drittanbieter-Plattformen und Tools (z. B. Digital-Signage-CMS, Automatisierungsplattformen, KI-Modelle) ein. Die Auswahl obliegt dem Auftragnehmer.
1.1.5 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform vereinbart wurden, gehen deren Regelungen im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor. Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden und Datensicherung
1.2.1 Stellt der Kunde dem Auftragnehmer Inhalte (z. B. Texte, Logos, Grafiken, Videos, Zugänge oder Daten) bereit, hat er sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritter (z. B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) sind. Der Auftragnehmer führt keine rechtliche Prüfung oder Recherchen bezüglich der vom Kunden bereitgestellten Daten durch.
1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Zugänge (z. B. API-Keys, Account-Rechte) und Materialien vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
1.2.3 Die zwischen den Parteien geltende Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ergibt sich aus der Anlage zu diesen AGB und wird Bestandteil des Vertrags, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden.
1.2.4 Verzögerungen durch verspätete oder unvollständige Mitarbeit des Kunden hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten; vereinbarte Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend. Hierdurch entstehender Zusatzaufwand kann dem Kunden nach den üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt werden.
1.2.5 Der Kunde ist verpflichtet, von allen Daten und Medieninhalten, die er an den Auftragnehmer übermittelt oder die durch eingerichtete Workflows verarbeitet werden, eigenständig regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherungskopien (Backups) zu erstellen. Bei einem Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
1.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
1.3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung, Bearbeitung oder Automatisierung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Video, Code, Workflows) einzusetzen.
1.3.2 KI-generierte Arbeitsergebnisse werden vor Auslieferung oder Einbindung durch den Auftragnehmer geprüft und bei Bedarf angepasst.
1.3.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen keine Rechte Dritter verletzen.
1.3.4 Eine Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten erfolgt nur, soweit dies gesetzlich (z. B. nach der EU-KI-Verordnung) vorgeschrieben ist oder ausdrücklich vereinbart wurde.
Teil 2 – Stadtsäulen und Digital Signage
2.1 Leistungsgegenstand
2.1.1 Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich digitaler Werbe- und Interaktivbildschirme (Stadtsäulen). Hierzu zählen insbesondere:
– die Einbindung, Konfiguration und Verwaltung von Content-Management-Systemen (CMS) zur Ausspielung von Medien auf den Stadtsäulen,
– die fortlaufende Steuerung und Aktualisierung der Inhalts-Playlists nach Vorgabe des Kunden,
– die Betreuung der Display-Player und technischen Übergabekanäle.
2.1.2 Digital-Signage- und Stadtsäulen-Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, auf Grundlage eines Abonnement-Vertrags erbracht (siehe Teil 5).
2.2 Vermarktung, Belegung und Ausspielung von Fremdwerbung
2.2.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, freie Werbeslots bzw. ungenutzte Sendezeiten auf den Stadtsäulen / Digital-Signage-Displays eigenverantwortlich zu vermarkten und mit Werbeinhalten Dritter zu belegen.
2.2.2 Dies umfasst insbesondere das Recht, bei nicht vollständig ausgebuchten Werbeschleifen (Playlists) Werbespots von regionalen sowie überregionalen Unternehmen, Partnern oder sonstigen Drittanbietern einzubinden und auszuspielen.
2.2.3 Dem Kunden entstehen durch die Ausspielung von Drittwerbung auf freien Slots weder Ansprüche auf Minderung der vereinbarten Vergütung noch Vergütungs- oder Provisionsansprüche, es sei denn, dies wurde im Einzelvertrag ausdrücklich abweichend vereinbart.
2.2.4 Das Recht zur Vermarktung von Werbung auf den Stadtsäulen / Digital-Signage-Displays steht ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Kunde ist nicht berechtigt, Werbeflächen oder Sendezeiten auf den Stadtsäulen selbst zu vermarkten, an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder Dritten zur Vermarktung zu überlassen. Verstößt der Kunde hiergegen, ist der Auftragnehmer zur auÛerordentlichen Kündigung berechtigt.
2.3 Hardware, Eigentumsvorbehalt, Vandalismus und Standorte
2.3.1 Sämtliche für den Betrieb der Stadtsäulen eingesetzte Hardware (z. B. Display-Screens, Medienplayer, Gehäuse, Montage- und Steuerungskomponenten) verbleibt stets im ausschließlichen Eigentum des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich in Textform ein Verkauf vereinbart wurde. Dem Kunden wird lediglich ein Gebrauchsrecht für die Dauer der Vertragslaufzeit eingeräumt.
2.3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassene oder an seinem Standort aufgestellte Hardware pfleglich zu behandeln, vor offensichtlichen Beschädigungen und dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und nicht eigenmächtig zu verändern oder zu versetzen.
2.3.3 Der Auftragnehmer deckt Sachschäden an den Stadtsäulen durch Vandalismus, Elementarereignisse oder Diebstahl im Rahmen seiner betrieblichen Absicherung ab. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Schadensfall oder Vandalismus am Aufstellort unverzüglich nach Bekanntwerden dem Auftragnehmer sowie der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Auftragnehmer das Aktenzeichen der polizeilichen Anzeige zu übermitteln. Bei Vandalismusschäden oder Diebstahl am Standort des Kunden kann der Auftragnehmer dem Kunden eine pauschale Selbstbeteiligung in Höhe von bis zu 250,00 € netto pro Schadensfall berechnen. Die Geltendmachung der Selbstbeteiligung liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Der Kunde haftet vollumfänglich, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Kunden, seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
2.3.4 Für die ordnungsgemäße Strom- und Internetanbindung an den jeweiligen Standorten der Stadtsäulen haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen. Ausfälle aufgrund fehlender Standortnetzwerke oder höherer Gewalt hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
2.4 Verfügbarkeit, Wartung und technische Ausfälle
2.4.1 Der Auftragnehmer strebt eine Jahresdurchschnittsverfügbarkeit der Stadtsäulen-Systeme von 95 % an. In die Berechnung der Verfügbarkeit fließen geplante Wartungsarbeiten, Ausfälle aufgrund höherer Gewalt, Netz- oder Stromausfälle am Standort des Kunden sowie Ausfälle durch Vandalismus oder Drittverschulden nicht ein.
2.4.2 Vorübergehende Betriebsunterbrechungen oder Ausfälle begründen keine Minderung des vereinbarten Entgelts, keinen Schadensersatz und kein Sonderkündigungsrecht des Kunden, es sei denn, die Unterbrechung dauert ununterbrochen länger als vierzehn (14) Kalendertage an und beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche für entgangene Werbewirkung oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
2.5 Inhalte, Freigabe und rechtliche Verantwortung
2.5.1 Der Kunde stellt die auszuspielenden Inhalte (Werbebanner, Videos, Animationen) über den vereinbarten Kanal bereit oder beauftragt deren Erstellung separat beim Auftragnehmer (siehe Teil 4).
2.5.2 Die alleinige rechtliche Verantwortung für alle auf den Stadtsäulen ausgespielten Inhalte – einschließlich der vom Auftragnehmer im Kundenauftrag erstellten oder angepassten Medien – liegt beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Inhalte vor deren Freigabe bzw. Ausspielung auf ihre rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Heilmittelwerberecht, Datenschutz sowie allgemeines Persönlichkeitsrecht) eigenverantwortlich zu prüfen.
2.5.3 Auch bei der Erstellung von Inhalten durch den Auftragnehmer führt der Auftragnehmer keine rechtliche Prüfung durch. Mit der Freigabe der Inhalte durch den Kunden (oder der faktischen Ausspielung nach Übergabe) stellt der Kunde den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, behördlichen Abmahnungen oder Bußgeldern vollumfänglich und auf erstes Anfordern frei.
2.5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausspielung von Inhalten zu verweigern oder unverzüglich zu stoppen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese gegen geltendes Recht, behördliche Vorgaben, Rechte Dritter oder die guten Sitten verstoßen.
2.5.5 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die auf den Stadtsäulen ausgespielten Inhalte. Dies gilt sowohl für vom Kunden bereitgestellte als auch für vom Auftragnehmer im Kundenauftrag erstellte oder eingebundene Inhalte. Die inhaltliche und rechtliche Verantwortung verbleibt in jedem Fall beim Kunden (siehe Ziffern 2.5.2 und 2.5.3).
Teil 3 – Automatisierung und KI-Workflows
3.1 Leistungsgegenstand
3.1.1 Der Auftragnehmer bietet die Konzeption, Entwicklung, Anbindung und den laufenden Betrieb von Automatisierungs- und KI-Workflows an.
3.1.2 Die Leistungen gliedern sich in der Regel in eine einmalige Einrichtungsphase (Konzeption/Setup) sowie einen fortlaufenden Betreuungs- und Wartungsservice.
3.1.3 Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Werkerfolg garantiert wird, handelt es sich bei der Konzeption und dem Setup um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein konkretes Arbeits- oder Einsparungsergebnis wird nicht geschuldet.
3.2 Drittanbieter-Plattformen und Schnittstellen
3.2.1 Workflows nutzen Schnittstellen (APIs), Drittanbieter-Plattformen und externe KI-Modelle. Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Änderungen von API-Spezifikationen, Preisanpassungen oder Funktionseinstellungen seitens dieser Drittanbieter.
3.2.2 Erfordern Änderungen der Drittanbieter erhebliche Anpassungen an den eingerichteten Workflows, wird der Auftragnehmer dem Kunden ein entsprechendes Aufwandsangebot unterbreiten.
3.2.3 Für die inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit von durch KI-Modelle automatisch generierten Daten oder Ausgaben übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie.
3.3 Werkzeuge, Lizenzen, Nutzungskosten und Skalierung
3.3.1 Verbrauchskosten von Drittanbietern (z. B. API-Tokens, Ausführungen/Operations, Server- und Lizenzgebühren) richten sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und Nutzung des Kunden. Sofern im Angebot keine Freikontingente enthalten sind, werden diese variablen Nutzungskosten nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet oder direkt über die Accounts des Kunden abgewickelt.
3.3.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die laufenden Betriebskosten bei steigendem Nutzungsvolumen (z. B. erhöhte Anzahl verarbeiteter Dokumente, Anfragen, KI-Prompts oder Workflow-Durchläufe) entsprechend mitskalieren. Erhöht sich das Nutzungsvolumen oder ändern sich die Preisstrukturen der eingebundenen Drittanbieter-Dienste, trägt der Kunde die daraus resultierenden Mehrkosten.
3.3.3 Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der von ihm entwickelten Grundkonfigurationen, Skripte und Workflow-Setups. Eine Herausgabe von Quellcodes oder internen Logiken ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Teil 4 – Grafik- und Videobearbeitung / Content-Erstellung
4.1 Leistungsumfang und Korrekturschleifen
4.1.1 Der Auftragnehmer erstellt oder bearbeitet im Kundenauftrag visuelle Inhalte wie Grafiken, Animationen, Werbebanner und Videoclips (z. B. zur Nutzung auf den Stadtsäulen oder für eigene Kanäle).
4.1.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, stehen dem Kunden je Beauftragung zwei (2) Korrekturschleifen zu. Reklamationen bezüglich des künstlerischen/stilistischen Geschmacks nach Abnahme der zweiten Korrekturschleife begründen keinen Mangel. Weitere Änderungswünsche werden nach Stundensatz abgerechnet.
4.1.3 Werden erstellte Grafiken oder Videos vom Kunden vor der formalen Abnahme öffentlich genutzt oder auf den Stadtsäulen zur Ausspielung freigegeben, gilt dies als Abnahme.
4.2 Nutzungsrechte und Rechte Dritter
4.2.1 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den vertragsgemäß gelieferten finalen Grafiken und Videos ein einfaches, zweckgebundenes Nutzungsrecht.
4.2.2 Verworfene Entwürfe oder Rohdaten (z. B. Projektdateien aus Videobearbeitungsprogrammen) verbleiben beim Auftragnehmer und dürfen vom Kunden nicht genutzt werden.
4.2.3 Der Kunde bleibt auch für von Coreforge erstellte Grafiken/Videos inhaltlich und rechtlich verantwortlich (siehe Ziffer 2.5.2). Eine Prüfung auf Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechtsverstöße durch Coreforge erfolgt nicht.
Teil 5 – Abonnement-Verträge und Dauerschuldverhältnisse
5.1 Anwendungsbereich, Laufzeiten und Kündigung
5.1.1 Für Verträge über fortlaufende Dienstleistungen (z. B. Bespielung der Stadtsäulen, Vermietung von Werbeslots, laufender Betrieb/Wartung von KI-Workflows) gelten die Bestimmungen dieses Teils.
5.1.2 Für Verträge über die reine Anmietung von Werbeslots auf den Stadtsäulen / Digital-Signage-Displays beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf (12) Monate, sofern im Einzelangebot keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
5.1.3 Für alle sonstigen Abonnement-Verträge und fortlaufenden Dienstleistungen (z. B. laufende KI-Workflow-Wartung, System-Betreuung, automatisierte Prozesse) beträgt die Mindestvertragslaufzeit vierundzwanzig (24) Monate, sofern im Einzelangebot nicht anders vereinbart.
5.1.4 Der jeweilige Abonnement-Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer Partei in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.2 Preisanpassung
5.2.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Abo-Preise einmal pro Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechs (6) Wochen anzupassen.
5.2.2 Übersteigt die Anpassung 5 % des bisherigen Preises, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.
5.3 Zahlungsverzug und Leistungseinstellung
5.3.1 Abo-Gebühren sind jeweils monatlich im Voraus zum 1. Werktag des Monats fällig.
5.3.2 Gerät der Kunde in Verzug und gleicht den Rückstand nach Fristsetzung (3 Werktage) nicht aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausspielung auf den Stadtsäulen bzw. den Betrieb der Workflows vorübergehend einzustellen (Sperrung). Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt bestehen.
5.3.3 Für die Wiederaufschaltung nach einer Sperrung kann eine Bearbeitungsgebühr von 49,00 € netto erhoben werden.
Teil 6 – Zahlungsbedingungen
6.1 Preise: Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Fälligkeit: Einmalige Leistungen/Einrichtungen sind – sofern nicht anders vereinbart – zu 30 % bei Vertragsschluss als Anzahlung und im Übrigen nach Erbringung/Abnahme fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
6.3 Verzug: Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40,00 € geschuldet (§ 288 BGB).
Teil 7 – Sonstige Bestimmungen
7.1 Abnahme
Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme aufgefordert hat und der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Wochen unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels die Abnahme verweigert.
7.2 Mängelgewährleistung und Haftung
7.2.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Erbringung/Abnahme.
7.2.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen.
7.3 Referenzwerbung und Vertraulichkeit
7.3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Projekte und die Zusammenarbeit mit dem Kunden in angemessener Weise als Referenz (z. B. auf der Website oder in Präsentationen) darzustellen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
7.3.2 Beide Parteien verpflichten sich, alle Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei dauerhaft vertraulich zu behandeln.
7.4 Schlussbestimmungen
7.4.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.4.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers (Rheinstetten).
7.4.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.